Der Verein trägt den Namen Elterninitiative Kindergarten Xanten e.V.
Er hat seinen Sitz in Xanten und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweilig gültigen Abgabeordnung. Zweck
des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung
von Kindern mit dem Ziel, durch ein ganzheitliches Erziehungs- und
Bildungskonzept alle Lebensbereiche der Kinder zu berücksichtigen und
dem Kind zu helfen, sich so zu entwickeln, dass es mit gegenwärtigen und
zukünftigen Problemen aktiv und selbstbestimmt umgehen kann. Den
Kindern soll durch geeignete Angebote die Möglichkeit gegeben werden,
sich als eigene Persönlichkeit zu verwirklichen sowie als Mitglied der
Gruppe Gemeinschaftsgefühl und Solidarität zu entwickeln und zu
erfahren. Ergänzend zur Erziehung innerhalb der Familie soll der
Kindergarten den Erfahrungsbereich der Kinder ausweiten und sie
ermutigen, sich aufgeschlossen und unbefangen Erscheinungen und
Ereignissen ihrer natürlichen und sachlichen Umwelt sowie ihren
Mitmenschen zuzuwenden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Kindertageseinrichtung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele
unterstützt (§ 2).
Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
Je ein/e Erziehungsberechtigte/r, dessen Kind/er die
Tageseinrichtung für Kinder des Vereins besuchen, muss Mitglied des
Vereins werden. Zusammen bilden diese die aktive stimmberechtigte
Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht
stimmberechtigte Mitglieder. Im Einzelfall können auch durch Beschluss
der Mitgliederversammlung passive Mitglieder Stimmrecht erhalten.
Mitglieder des Vorstandes, die passive Vereinsmitglieder sind, sind
stimmberechtigt.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 4 Wochen.
Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals.
Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es
sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen
Kindes übergangslos belegt.
Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der
Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn
die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht
schriftlich um Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der
Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
Fördernde Mitglieder können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate in
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (gültig ist das
Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Jedes Vereinsmitglied kann ebenfalls
den Ausschluß eines anderen Mitgliedes beim Vorstand beantragen. Dies
hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand muss innerhalb von 14 Tagen
seine Entscheidung treffen.
Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied des Vereins werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und
Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
Die Einzahlung hat entweder monatlich oder quartalsmäßig zu
erfolgen. Eine Einzugsermächtigung oder ein Dauerauftrag ist
erforderlich.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und einem Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oben genannten
Vorstandsmitglieder. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die Kontinuität der
Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich die Hälfte der
Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an, wobei in einem Jahr der 1.
Vorsitzende und der Beisitzer gewählt wird, im anderen Jahr der 2.
Vorsitzende und der Kassierer. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und ins Vereinsregister
eingetragen worden sind. Gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter dürfen
nicht in den Vorstand gewählt werden.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich und fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklärten. § 8 gilt entsprechend.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand
von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich 14 Tage
vorher ein, unter Angabe von Datum, Ort, Uhrzeit und Tagesordnung. Ein
Vorstandmitglied eröffnet die Versammlung, veranlasst die Eintragung der
Mitglieder in die Liste und stellt die Abnahme der Tagesordnung fest.
Auf Wunsch kann ein Versammlungsleiter gewählt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Es bedarf einer Unterschriftsliste von mindestens 1/3 der
Mitglieder. Nach Erhalt muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine
Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, insofern sie nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind
die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Sie entscheidet über:
die Wahl des Vorstandes
die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
Satzungsänderungen
den jährlichen Vereinshaushalt
die Auflösung des Vereins
die Erziehungskonzeption
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
anerkannt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat
in der Versammlung eine Stimme und kann eine Vertretung durch ein
passives Mitglied schriftlich benennen und diesem sein Stimmrecht
übertragen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der aktiven erschienenen
Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden
werden, wenn bereits in der schriftlichen Einladung zur
Mitgliederversammlung 4 Wochen vorher darauf hingewiesen wurde und der
Einladung der neue Satzungstext beigefügt worden ist.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom jeweiligen
Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen und
müssen von den Mitgliedern einzusehen sein.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung erschienenen aktiven Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in
der Einladung zur Versammlung gefasst werden.
Bei Aufhebung oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband, der ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Dies
gilt nicht für das mit öffentlichen Mitteln beschaffte Inventar des
Kindergartens, welches bei Auflösung des Vereins an das Kreisjugendamt
fällt.