Satzung

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Elterninitiative Kindergarten Xanten e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Xanten und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweilig gültigen Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit dem Ziel, durch ein ganzheitliches Erziehungs- und Bildungskonzept alle Lebensbereiche der Kinder zu berücksichtigen und dem Kind zu helfen, sich so zu entwickeln, dass es mit gegenwärtigen und zukünftigen Problemen aktiv und selbstbestimmt umgehen kann. Den Kindern soll durch geeignete Angebote die Möglichkeit gegeben werden, sich als eigene Persönlichkeit zu verwirklichen sowie als Mitglied der Gruppe Gemeinschaftsgefühl und Solidarität zu entwickeln und zu erfahren. Ergänzend zur Erziehung innerhalb der Familie soll der Kindergarten den Erfahrungsbereich der Kinder ausweiten und sie ermutigen, sich aufgeschlossen und unbefangen Erscheinungen und Ereignissen ihrer natürlichen und sachlichen Umwelt sowie ihren Mitmenschen zuzuwenden.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Kindertageseinrichtung.
§ 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele
  2. unterstützt (§ 2).
    1. Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
    2. Je ein/e Erziehungsberechtigte/r, dessen Kind/er die Tageseinrichtung für Kinder des Vereins besuchen, muss Mitglied des Vereins werden. Zusammen bilden diese die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Im Einzelfall können auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung passive Mitglieder Stimmrecht erhalten. Mitglieder des Vorstandes, die passive Vereinsmitglieder sind, sind stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen.
    1. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
    2. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
    3. Fördernde Mitglieder können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (gültig ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Jedes Vereinsmitglied kann ebenfalls den Ausschluß eines anderen Mitgliedes beim Vorstand beantragen. Dies hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand muss innerhalb von 14 Tagen seine Entscheidung treffen.
  6. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied des Vereins werden.
§ 5 Beiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung § 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.
  2. Die Einzahlung hat entweder monatlich oder quartalsmäßig zu erfolgen. Eine Einzugsermächtigung oder ein Dauerauftrag ist erforderlich.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und einem Beisitzer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oben genannten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an, wobei in einem Jahr der 1. Vorsitzende und der Beisitzer gewählt wird, im anderen Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und ins Vereinsregister eingetragen worden sind. Gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich und fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärten. § 8 gilt entsprechend.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich 14 Tage vorher ein, unter Angabe von Datum, Ort, Uhrzeit und Tagesordnung. Ein Vorstandmitglied eröffnet die Versammlung, veranlasst die Eintragung der Mitglieder in die Liste und stellt die Abnahme der Tagesordnung fest. Auf Wunsch kann ein Versammlungsleiter gewählt werden.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Es bedarf einer Unterschriftsliste von mindestens 1/3 der Mitglieder. Nach Erhalt muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, insofern sie nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie entscheidet über:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    3. Satzungsänderungen
    4. den jährlichen Vereinshaushalt
    5. die Auflösung des Vereins
    6. die Erziehungskonzeption
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder anerkannt.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme und kann eine Vertretung durch ein passives Mitglied schriftlich benennen und diesem sein Stimmrecht übertragen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der aktiven erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn bereits in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung 4 Wochen vorher darauf hingewiesen wurde und der Einladung der neue Satzungstext beigefügt worden ist.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
  1. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen und müssen von den Mitgliedern einzusehen sein.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden.
  2. Bei Aufhebung oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Dies gilt nicht für das mit öffentlichen Mitteln beschaffte Inventar des Kindergartens, welches bei Auflösung des Vereins an das Kreisjugendamt fällt.
Stand: April 2009

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Elterninitiative Kindergarten
Xanten e.V. Pustekuchen


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